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Stadt Coswig/Anhalt  

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Aktuelles


Der Verband besteht nach der Gemeindegebietsreform aus zwei Mitgliedern,
der Stadt Coswig und der Stadt Wittenberg mit dem Ortsteil Griebo. Dabei haben sich die Größe des Verbandsgebietes und damit die zu entsorgenden Grundstücke nicht verändert. Durch die Eingemeindung der Dörfer in die Städte Coswig bzw. Wittenberg ist lediglich die Mitgliedszahl (selbständige Kommunen) auf zwei gesunken. Trotzdem ist es jedem Bürger aus jedem Ortsteil der beteiligten Städte möglich, an den öffentlichen
Verbandsversammlungen teilzunehmen.
 
 

Auf der Verbandsversammlung am 15.06.10 wurde durch den Geschäftsführer
zum Jahresabschluss 2009 berichtet.
Dabei wurde die von den Wirtschaftsprüfern vorgelegten Jahresabschlussberichte
für den Verband und für die Abwasserbehandlungsgesellschaft vorgestellt.
Der Verband schließt das Wirtschaftsjahr mit einem positiven Ergebnis von 17.076,64 € als Jahresüberschuss ab. In der Gesellschaft wird vertragsgemäß ein ausgeglichenes Ergebnis erreicht. Damit ist die Zielstellung, über mehrere Jahre kostendeckend zu  arbeiten, wiederum erreicht worden.
 

Die Kosten und die Einnahmestruktur wurden im Einzelnen dargestellt. Trotz weiterhin rückläufiger
Entwicklung der Einwohnerzahl ist das Abwasser- aufkommen relativ konstant geblieben.Insbesondere durch die Senkung der Kosten für den Kapitaldienst, durch Kostenoptimierung im Bereich der Betriebs- kosten und auf der anderen Seite durch die Abdeckung eines Teils der mengenunabhängigen Kosten über Grundgebühren wurde dieses positive Ergebnis möglich.

 

Der Abwasserverband Coswig/Anhalt hat damit seit 2003 eine konstante Leistungsgebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (für Senst gab es im Jahr 2006 eine deutliche Senkung).
In einem weiteren Tagesordnungspunkt wurde die Änderung der Abwasserbeseitigungs- abgabensatzung beschlossen. Diese wurde auf Grund eines laufenden Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht Halle notwendig. Der Kläger wendet sich hier gegen die Erhebung der Grundgebühr nach dem Maßstab Wohneinheiten. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (summarische Prüfung durch das Verwaltungsgericht) wurde durch das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass die in der Satzung des Verbandes getroffene Regelung des Grundgebühren- maßstabes für nicht wohnlich genutzte Grundstücke nicht linear gestaffelt ist. Der Verband hat diesen Sachverhalt so geregelt, dass für nicht wohnlich genutzte Grundstücke in Abhängigkeit vom
Nenndurchfluss Qn eine Grundgebühr erhoben wird. So ist für den Nenndurchfluss Qn 2,5 eine monatliche Grundgebühr von 17,84 € festgelegt und für einen Zähler mit Qn 6 eine Grundgebühr von 35,68 €.
Hier sieht das Gericht eine Abweichung von dem Grundsatz der linearen Staffelung der Grundgebühr, denn Qn 6 zu Qn 2,5 ist das 2,4-fache, die festgeschriebene Gebühr von 35,68 € allerdings nur das Zweifache des Wertes für den Zähler Qn 2,5. Der Verband hat aber in seiner bisherigen Kalkulation nicht die Nenndurchflusswerte sondern die Maximaldurchflusswerte Qmax als Berechnungsmaßstab zu Grunde gelegt.
Ein Zähler Qn 2,5 hat einen maximalen Durchfluss von 5m³/Std. und ein Zähler Qn 6 hat nach den bisher vorliegenden technischen Werten einen  Maximaldurchfluss Qmax von 10 m³/Std. Damit war der Faktor 2 bei der Festlegung der Gebührenhöhe anzusetzen (2*17,84€ = 35,68€). Da diese Maximalwerte von relativ alten technischen Datenblättern übernommen wurden, ist davon auszu- gehen, dass das Gericht auf die lineare Gestaltung dieser Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss bestehen wird. Um in dem anstehenden Verfahren nicht schon wegen dieser Frage (für das konkrete Verfahren nicht entscheidende Frage) zu scheitern, wurde empfohlen die Satzung entsprechend der Forderungen des Gerichtes anzupassen. Damit ergeben sich für diesen Bereich der nicht wohnlich genutzten Grundstücke geringfügige Änderungen bei der zu erhebenden Grundgebühr.
Insgesamt hat diese Änderung keinen wesentlichen Einfluss auf die Kalkulation des Verbandes.
Zum einen sind relativ wenige Grundstücke betroffen und zum anderen ist die Änderung der
Grundgebührenhöhe relativ gering. Die Satzung wurde dementsprechend beschlossen und
wird im vorliegenden Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Um die Änderung auch im laufenden
Verfahren gültig werden zu lassen, wird die Satzung rückwirkend zum 01.07.2006 in Kraft gesetzt.
Allerdings ändert das für die bestehenden Bescheide (bestandskräftige) nichts, lediglich in der
Zukunft ist die neue Reglung anzuwenden.
Weitere Punkte auf der Tagesordnung waren die Vorstellung des Projektes Straßenerneuerung im
Coswiger Einbahnstraßenring und die darin enthaltenen notwendigen Arbeiten im Bereich der
Regenwasserkanalisation. Nach Planung des Landesbetriebes Bau ist für den Zeitraum
August/September 2010 die Neuherstellung der Oberfläche des Coswiger Einbahnstraßenrings geplant. Insbesondere im Bereich Johann-Sebastian-Bach Straße – Bärlücke soll dabei der Regenwasserkanal komplett erneuert werden. Durch den Geschäftsführer Herrn Pfeifer wurde dann die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgebäude des Abwasserverbandes vorgestellt. Die hier erzeugte Energie soll im Wesentlichen im eigenen Netz der Kläranlage Coswig eingesetzt werden und somit den Einkauf von Elektroenergie und damit die Betriebskosten reduzieren.
Über die Homepage http://www.solarlog-home6.de/abwasserzweckverband_coswig/ kann der
Ertragsverlauf dieser Anlage verfolgt werden.
Im abschließenden nichtöffentlichen Teil wurde zum Sachstand einer Grundstücksangelegenheit berichtet.

 

 

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